Resolution im Kreisausschuss Gütersloh zur bedarfsorientierten Grundsicherung soll lediglich die CDU im Wahlkampf unterstützen

Die Kritik an der bedarfsorientierten Grundsicherung durch die CDU entbehrt der Grundlage. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wurde von uns geprüft. Der Vorstoß im Kreisausschuss ist ausschließlich als Schützenhilfe für die Bundes-CDU im Wahlkampf zu verstehen. Die CDU hat schon immer aus ideologischen Gründen Grundsicherungssysteme abgelehnt. Hierzu passt auch eine entsprechende Passage in ihrem Wahlprogramm, wo gefordert wird, dass die Grundsicherung nicht in Kraft treten dürfe. Damit hat sie offensichtlich die Interessen der Betroffenen aus den Augen verloren, was sich auch daran zeigt, dass die Verbände der Menschen mit Behinderungen mittlerweile Sturm gegen diese Absicht laufen.

Die ideologisch Motive werden vordergründig mit Kostenargumenten kaschiert. Wenn man genau hinschaut, wird deutlich, dass sie jeglicher Grundlage entbehren. Vielfach wird nämlich bei den Kostenansätzen unterschlagen, dass bei der Berechnung der Ausgaben für die Grundsicherung oftmals auch solche Ausgaben mitgerechnet werden, die im Rahmen der Sozialhilfe für Ältere bzw. medizinisch bedingt dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ohnehin entstehen würden, und zwar auch dann, wenn es keine Grundsicherung gäbe. Zahlungen, die dehalb geleistet werden, weil Personen, die ihren bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe nicht wahrgenommen haben (verschämte Armut), nunmehr Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen, können nicht diesem Gesetz angelastet werden. Vielmehr hat sich die Anspruchslage durch die Grundsicherung hier nicht geändert.

Wichtig ist: Der Bund erstattet den Ländern die grundsicherungsbedingten Mehrausgaben. Es handelt sich dabei um die Ausgaben,

– die aufgrund des Wegfalles des Unterhaltsrückgriffes auf Kinder und Eltern entstehen,
– die für Gutachten über das Vorliegen dauerhafter Erwerbsminderung anfallen und
– die durch die Pauschalierung einmaliger Leistungen verursacht werden.

Hierfür wird ein Betrag in Höhe von jährlich 409 Mio. € zur Verfügung gestellt. Die Angemessenheit dieses Betrages wird regelmäßig kontrolliert. Jedes Land verteilt seinen Anteil an diesem Gesamtbetrag an die jeweiligen Grundsicherungsträger.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Erstattungsbetrag dem oberen Ende eines von Ländern und Bund als zuverlässig eingeschätzten Kostenintervalls entspricht. Die realen Kosten der Grundsicherung dürften daher eher niedriger ausfallen.

Was den Personalbedarf und den Verwaltungsaufwand angeht, so ist sogar mit Einsparungen zu rechnen,

– weil aufgrund der pauschalierten Auszahlung der einmaligen Leistungen sowie aufgrund des Wegfalles des Unterhaltsgrückgriffes Verwaltungsvereinfachungen und damit Einsparungen zu erwarten sind. Dies gilt um so mehr, als ein Großteil derjenigen Personen, die künftig Grundsicherung beantragen, bislang Sozialhilfe erhalten hat und nunmehr im Rahmen der Sozialhilfe i.d.R. nicht mehr betreut werden muss und weil
– das Gesetz die Einrichtung neuer Behörden nicht vorsieht. Der Bund hat auf die organisatorische Umsetzung der Grundsicherung auf kommunaler Ebene keinen Einfluss.

Wir haben durch entsprechende Regelungen außerdem sichergestellt, dass es nicht zu Lastenverschiebungen zwischen den Bundesländern untereinander und zwischen Kommunen bzw. Kommunen und Ländern kommt. Erreicht wird dies dadurch, dass man in der Grundsicherung analog zu den Regelungen in der Sozialhilfe den Schutz des Anstaltsortes sicherstellt und einen Landesrechtsvorbehalt vorsieht, welcher es den Ländern ermöglicht, die Durchführung der Grundsicherung auf die untere kommunale Ebene zu delegieren.

Der Hinweis in der Resolution, man hätte die Grundsicherung doch besser an die Rentenversicherung anbinden sollen, ist nicht nachvollziehbar. So lehnt sich die Grundsicherung stark an die Regelungen in der Sozialhilfe an und es macht wenig Sinn, je eine Verwaltung auf kommunaler und auf Bundesebene vorzuhalten, die größtenteils die gleichen Dinge tun, nämlich die Bedürftigkeit der Antragsteller zu prüfen. Darüber hinaus ist der Kreis der künftigen Grundsicherungsempfänger nicht deckungsgleich mit dem Kreis der Rentenbezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Kreis der dort Versicherten.